§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft
Motor Gohlis-Nord Leipzig e.V.“ – folgend „SG MoGoNo
Leipzig“.
Der Verein hat seinen Sitz: in Leipzig
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der
VR-Nr. 502 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Die SG MoGoNo Leipzig fördert und pflegt den Sport in seiner
Gesamtheit.
Der Nutzungszweck wird insbesondere durch
-sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
-Gestaltung vielfältiger Breitensportangebote,
-Trainings-und Wettkampfbetrieb
verwirklicht.
§3 Grundsätze
Die SG MoGoNo Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Ihre Organe arbeiten grundsätzlich
ehrenamtlich. Die SG MoGoNo Leipzig ist selbstlos tätig, sie
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
haben nicht teil am Vereinsvermögen. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln der SG MoGoNo Leipzig.
Mittel der SG MoGoNo Leipzig dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der SG MoGoNo Leipzig fremd sind oder durch unzweckmäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins oder
einer Abteilung weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben
sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.
26a EStG ausgeübt werden.
Die SG MoGoNo Leipzig ist politisch und konfessionell neutral. Die
Mitglieder des SG MoGoNo Leipzig sind offen für alle sportinteressierten
Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,
Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen
Stellung.
§4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen der SG MoGoNo Leipzig sind die Satzungen und die
Ordnungen, die sie zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen.
§5 Vergütung für
die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.
26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
nach Abs. (2) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung
zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung
der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,
Porto, Telefon usw..
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist
von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Auch ein Vorstandsmitglied kann im Verein angestellt werden. Dieses
Vorstandsmitglied hat jedoch kein Stimmrecht, trotz gewählter
Funktion und ausgeübten Amt, bei Abstimmungen und Beschlussfassung
welche die eigene Person betreffen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die
vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§6
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen,
aber auch juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Die Mitgliedschaft für Personen unter 18 Jahren bedürfen
der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich
damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für diese Person.
Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr gelten als Jugendliche und Personen unter 14 Jahre als
Kinder. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die SG MoGoNo Leipzig ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig (SSBL)
und im Landessportbund Sachsen (LSBS). Die SG MoGoNo Leipzig und ihre
Mitglieder erkennen die Satzung des Stadtsportbundes Leipzig, des
Landessportbundes Sachsen und der Verbände, deren Sportarten
im Verein betrieben werden, als verbindlich an. Die SG MoGoNo Leipzig
regelt im Einklang derer ihre Angelegenheiten selbständig.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend
besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum
Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen
ist durch einen gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn das Mitglied
-Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt,
-Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
-gegen die unbeschriebenen Gesetze von Stille, Anstand und Sportkameradschaft
grob verstößt,
-sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des SSBL,
des LSBS oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in
gröbster Weise herabsetzt
-mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen dem Verein trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich
zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Der Beschluss
über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung ist schriftlich begründet
und per eingeschriebenen Brief dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen
diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht
zu.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§8 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied erhoben. Die Höhe des
Mitgliedergrundbeitrages und der Aufnahmegebühr werden durch
die Mitgliederversammlung festgesetzt. Weitere Angaben zu Mitgliedsbeiträgen
sind in der Beitragsordnung geregelt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen und haben die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Ein Sonderbeitrag, in einer Notlage, kann nach einer Mitgliederversammlung
und deren Zustimmung, erhoben werden.
§9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§10
Rechte und Pflichten des Mitgliedes
Die Mitglieder haben das Recht:
-an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder
über 18 Jahre und den Abteilungen gewählte Jugendsprecher
(mindestens 16 Jahre) berechtigt.
-die dem Verein gehörenden oder zur Benutzung überlassenen
Einrichtungen und Anlagen zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins
aktiv Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
-ihr Wahlrecht entsprechend den Bestimmungen der Satzung wahrzunehmen.
Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen
werden.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
-im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Satzung und die erlassenen
Ordnungen des Vereins zu beachten.
-die Satzung des Sportbundes Leipzig, des Landessportbundes Sachsen
und der Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden,
einzuhalten
-zur gegenseitigen Rücksichtsnahme und zur Einhaltung gemeinsamer
Wertvorstellungen
-nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
-die durch die Beitragsordnung geregelten Beträge termingerecht
im Voraus zu entrichten
-an alle sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften
mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet
haben.
Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht, haftet das Mitglied.
§11
Organe des Vereins
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand
3.Die Geschäftsleitung
§12 Die Mitgliederversammlung
Möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Diese wird als Delegiertenversammlung durchgeführt. Sie ist vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vor ihrem
Termin. Die Abteilungsleiter erhalten dazu eine schriftliche Einladung
unter der Angaben der bis dahin bekannten Tagesordnung und des Teilnehmerschlüssels.
Der Abteilungsleitergibt gegenüber dem Vorstand 2 Wochen vor
Beginn der Delegiertenkonferenz die Teilnehmer aus seiner Abteilung
bekannt. Den Teilnehmerschlüssel legt die Geschäftsordnung
fest. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage
vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht
sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf
die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge,
welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre
Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
-Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters
und der Kassenprüfer
-Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr
-Entlastung des Vorstandes,
-Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
-Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins
-Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung
stets beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen
sowie ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Delegierten
erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag kann eine andere Art der
Abstimmung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über
die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das
vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
zu unterzeichnen ist.
§13 Die außerordentliche
Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
-wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins
oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich
hält.
-wenn es mindestens ¼ aller Vereinsmitglieder unter Angabe
des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
durch den Vorstand. Ablauf und Abstimmung regeln sich analog §12
der Satzung.
§14 Der Vorstand
Der von den Mitgliedern zu wählende Vorstand besteht aus
-dem Vorsitzenden,
-dem 1.Stellvertretenden Vorsitzenden,
-dem 2.Stellvertretenden Vorsitzenden,
-dem Schatzmeister,
-dem Geschäftsführer, der in den Vorstand berufen wird (mit
beratender Stimme),
-sowie bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht einem anderen Organ per Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere die
-Vorbereitung/Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
-Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung,
Jahresbericht, Jahresplanung.
Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Jedes Vorstandsmitglied
bleibt bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen
werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Einmal im Jahr findet eine erweiterte Vorstandssitzung statt, zu
deren Teilnahme die Abteilungsleiter 3 Wochen zuvor schriftlich
einzuladen sind. Die Abteilungsleiter können einen Vertreter
aus der Abteilung schicken.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
waren und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind,
darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Ist dieser nicht anwesend, wird die
Beschlussfassung vertagt.
§15 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus
-dem Vorsitzenden,
-dem 1.oder 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,
-dem Schatzmeister,
-dem Geschäftsführer.
Die Geschäftsleitung erledigt die Routinearbeiten. Sie darf
keine Beschlüsse fassen.
§16 Rechtsvertretung
Der Verein wird von dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und
dem Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeweils zwei von ihnen, darunter immer der Vorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam.
§17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder bis zu 4 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von
2 Jahren. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt
werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer
sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
der Belege sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre
Unterschrift bestätigen oder der Mitgliederversammlung hierüber
einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen
die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen
müssen mindestens einmal im Jahr, bei Vorliegen besonderer
Umstände auch mehrmals im Jahre erfolgen. Der Vorschlag zur
Entlastung des Vorstandes wird zur Mitgliederversammlung von den
Kassenprüfern vorgebracht.
§18 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch
Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Jede Abteilung
wählt eine Abteilungsleitung. Der Vorstand des Vereins muss
diese Wahl bestätigen. Sie muss aus dem Abteilungsleiter, einem
Kassierer bestehen und kann weiterhin aus bis zu 5 weiteren Mitgliedern
bestehen. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Rahmen
der Satzung und der Ordnungen des Vereins nach außen und führt
die Geschäfte der Abteilung. Die jährliche mindestens
einmal durchzuführende Abteilungsversammlung sollte vor der
Mitgliederversammlung stattfinden. Die Abteilungen können durch
die Mitgliederversammlung der Abteilung ermächtigt werden,
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-oder Aufnahmebeitrag
zu beschließen. Die Höhe und Verwendung dieser Beiträge
obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
Die Abteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich
und zur Berichterstattung, sowie Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
Zu den Abteilungsversammlungen ist mindestens ein Vorstandsmitglied
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Über die Auflösung
einer Abteilung kann der Vorstand beschließen. Die von den
Abteilungen geschaffenen Anlagen und Einrichtungen, sowie alle sachlichen
Sportmittel und das gesamte Vermögen sind Eigentum des Vereins.
§19 Vereinsjugend
Die Arbeit der Vereinsjugend unterliegt den Bestimmungen der Jugendordnung
des Vereins.
§20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt
ist.
Dafür bedarf es einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der erschienenen Delegierten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft an den Stadtsportbund Leipzig e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Breitensport
der Stadt Leipzig zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
Die SG Motor Gohlis-Nord e.V. tritt die Rechtsnachfolge der bisherigen
Betriebssportgemeinschaft Motor Gohlis-Nord Leipzig (Gründungsjahr
1949) an.
§21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 06.04.2011 in Kraft. Die Satzungen vom 03.09.1990,
17.02.1993, 29.03.1995, 27.03.1996 und 02.04.2008 sind somit ungültig.
Leipzig, den 06.04.2011.
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